Thursday, September 21. 2006BerufsverbotComments
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Bitte vergiss nicht das kleine doofe Wort “unbefugt” zu beachten. Speziell für §202c mit “(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem (..)” er einen unbefugten Zugriff vorbereitet, gilt das mEn massivst! Das ist weiterhin die bisherige Situation für Security Consultants -> kein Audit ohne schriftliche Beauftragung. Ja, das ist jetzt eine punktuelle Antwort, die sich rein auf die rechtliche Situation des Consultants bei Audits bezieht. Dass es da massive Interpretationsprobleme für die Hersteller der Tools geben wird und auch Interessierte an der Technik/Wissenschaft eine Bärenfalle vorgelegt bekommen, ist mir klar. Aber mal für die einzelnen, genannten Fragepunkte: - “Proof of Concepts für Schwachstellenausnutzung zu erstellen” Ja, hier ist die Sau vergraben, da ich dafür ja an einem System wirklich herumfummeln muss. Gut, mein eigenes Testsystem, und meine Intention ist Hilfe anderer, aber das zu beweisen ist doof. Wobei - das ist Straf- nicht Zivilrecht. Da muss man mir immer noch meine Schuld beweisen. Das Problem ist mEn aber eher erst in der Publikation des PoC zu sehen, da ich dort die Verwendung immer so schlecht kontrollieren kann. siehe Distributionen. - “Bugtraq, Full Disclosure oder ähnliche Mailinglisten auch nur abonniert zu haben” Bereite ich eine Straftat vor? Nein? Get off my ass! (Intention, ich weiss. Absichten sind nicht zu beweisen... :-/ ) - “Schwachstellenanalysen durchzuführen” Schriftlicher Auftrag -> Befugnis erteilt. Kein Problem. - ““Live Hacking” als Schockeffekt in Seminaren” Im Rahmen der schriftlichen Anmeldung beauftragen mich die Kunden doch damit, Ihnen sowas auf (m)einem Testsystem vorzustellen, nicht wahr? - “Linux-Distributionen, die nmap oder nessus enthalten(...)” Oder andere, einschlägige Tools. Ja, hier sind wir wieder beim Intentionsproblem. Hier hängt dann sicher sowas wie “Mittäterschaft” dran, wenn mit Hilfe dieser Tools es irgendwo kracht. Hier wird hoffentlich die Industrie auch anfangen noch massiv zu heulen, denn §202c (1), 2 ist der eigentliche scheiss Knackpunkt der Änderung, die anderen beiden sehe ich tatsächlich als unkritisch an. Hier werden wirklich Arbeitsplätze und Informationsaustausch gefährdet. Zumindest mit dieser Formulierung. Dummerweise will mir keine einfallen, die einem dort in der Intention dieses Absatzes hilft, ohne weitere Probleme aufzureissen... Comments (3)
Um ein Beispiel zu bringen: ein “fertiger” Exploit, der quasi auf Knopfdruck Zugang zu besonders gesicherten Daten verschafft, wenn die “angegriffene” Software verwundbar ist, kann der Vorschrift daher nur ganz oder gar nicht unterfallen: entweder ist er ein Computerprogramm, dessen Zweck die Begehung einer Straftat des Verschaffens von unbefugtem Zugang zu Daten ist, oder er ist es nicht. Diese Frage muß man unabhängig davon beantworten können, ob nun ein “Blackhat” damit tatsächlich Angriffe ausführen will oder ein “Whitehat” einen Verwundbarkeitstest machen soll, schon deshalb, weil die ganze Vorschrift sonst sinnlos wäre, da bei dieser Auslegung erst zu prüfen wäre, ob es um ein befugtes oder unbefugtes Verschaffen von Daten geht, will sagen, ob das “Hacker-Tool” nun wirklich von einem “bösen Hacker” oder von einem “lieben Sicherheitstester” eingesetzt wird. Die Vorschrift soll ja gerade im Vorfeld der Tatbegehung eingreifen und die entsprechenden Programme generell treffen. Natürlich ist ein Audit weiterhin zulässig, wenn die Zustimmung des “zu auditenden” vorliegt; denn dann ist eine Strafbarkeit nach §§ 202a, 202b, 303b StGB-E ausgeschlossen. *Aber*: es soll zukünftig dann nicht mehr zulässig sein, entsprechende Software (“Hacker-Tools”) herzustellen oder sich zu verschaffen. Auch nicht dann, wenn man sie bspw. nur aus wissenschaftlichem Interesse auf seiner eigenen Maschine ausprobiert. Und genau da liegt das Problem dieser Vorschrift, das sich auch durch Auslegung nicht beseitigen läßt (weil bei einer anderen Auslegung die Vorschrift leer läuft - dann müßte man nämlich die Beurteilung eines “Hacker-Tools” von der damit begangenen oder versuchten Tat abhängig machen, käme also immer nur dann zu einer Strafbarkeit nach dieser Vorschrift, wenn auch eine Strafbarkeit aus §§ 202a, 202b, 303b StGB-E schon gegeben ist; das ist gerade nicht das Ziel der Regelung, die ja u.a. gezielt Downloadseiten treffen will.) Comments
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Nur wie so üblich, wenn ich mal ne Quelle für ‘nen Kommentar brauche, finde ich es nicht mehr *gnarf* Comments (3)
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In der wird nämlich auch eine saubere Regelung bzgl. der durch 202c (neu) inkriminierten Programme getroffen. Comments (3)
layday Comment (1)
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QuicksearchBlog AdministrationCategoriesCommentsWed, 2012-05-16 16:57
about Haller Wilhelm
Mon, 2012-05-14 14:10
Fri, 2012-05-11 23:35
about Bauen, aber wie?
Fri, 2012-05-11 22:47
Fri, 2012-05-11 17:23
Warum sollte man im Zeitalter
von *overIP noch Antennenkabel
legen? Dort wo das HF Fernseh
signal ins Gebaeude eint [...]Comments ()
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Die Bundesregierung hat heute den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur besseren Bekämpfung der Computerkriminalität in Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses über Angriffe auf Informationssysteme sowie des Europarat-Übereinkommens über Computerkrimi Comment (1)
Tracked: Sep 21, 17:16
Dies ist im Prinzip die Frage, die Marc "Zugschlus" Haber in seinem Artikel "Berufsverbot" heute vormittag aufwarf. Ich liess mich dazu hinreissen und hatte zum Auftakt der Mittagspause noch einen schnellen Kommentar hingeworfen. Grundlegend habe ich... Comment (1)
Tracked: Sep 21, 19:11
[...] Das Bundesministerium der Justiz bereitet einen Gesetzentwurf vor, der den Schutz vor Computerkriminalität mit strafrechtlichen Maßnahmen verbessern soll. [...] Comment (1)
Tracked: Sep 22, 08:17
Der Gesetzentwurf zum “Hackerparagraphen” (§ 202c StGB) steht kurz davor vom Bundesrat durchgewunken zu werden. Die Gesellschaft für Informatik (GI) hat darauf hingewiesen, dass auch der Gedankenaustausch über “Sicherheitst... Comment (1)
Tracked: Jul 03, 22:35