Unter Rufnummernmitnahme (auch Portierung genannt) versteht man im Telekommunikationsbereich die Möglichkeit, die
eigene Rufnummer bei einem Wechsel des Anbieters zu behalten. Mit der Verpflichtung zur Rufnummernportierung wollte die
Marktregulierung den Anbietern ihr stärkstes Kundenbindungsinstrument wegnehmen, denn früher hieß es oft
“prima, Du kannst gerne wechseln. Dein neuer Anbieter gibt Dir dann eine neue Telefonnummer und Du darfst alle
Deine Visitenkarten, Briefpapiere etc ändern”.
In der Theorie sieht es um die Rufnummernportierung so schön aus wie im § 46 (2) des Telekommunikationsgesetzes:
Anbieter (...) müssen sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters
(...) beibehalten können.
Was sich im Gesetz so wunderschön liest, ist bedauerlicherweise ein typisch Deutscher Papiertiger, denn dann, wenn man
die Rufnummernmitnahme wirklich gebrauchen könnte, ist sie nicht vorgesehen: Nämlich wenn man umzieht oder die eigene
Telekommunikationsstruktur unter Beibehaltung der Rufnummern reorganisieren möchte.
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